Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung § 107

 

Familien-, Eltern – oder Erziehungsberatung nach § 107 Abs. 3 Z. 1 AußStrG

Ein gemeinsames Kind verbindet ein Leben lang. Nach einer Trennung gestaltet es sich für die ehemaligen Partner oft schwierig, Obsorge- und Kontaktrechtsregelungen für das gemeinsame Kind bzw. die gemeinsamen Kinder zu treffen. Gelingt es den Eltern nicht, Regelungen im besten Interesse des Kindes zu treffen und diese auch im Alltag einzuhalten, dann kann das Gericht eine Familien-, Eltern – oder Erziehungsberatung nach § 107 Abs. 3 Z. 1 AußStrG.

  • bei nicht funktionierenden Obsorge- und Kontaktrechtsregelungen
  • bei Uneinigkeit der Eltern über die Gestaltung der Elternschaft
  • bei gestörter elterlicher Kommunikation und mangelnder Kooperation
  • bei Negieren kindlicher Entwicklungsbedürfnisse
  • in hocheskalierten Konflikten zwischen den Eltern (Hochstrittigkeit)
  • bei der Sorge über die Erziehungsfähigkeit der Eltern bzw. eines Elternteils

Das Gericht legt das Stundenausmaß der Beratung fest. Die Erziehungsberatung soll Eltern die Möglichkeit bieten in geschütztem Rahmen, außerhalb des Gerichtssaals über die Bedürfnisse ihrer Kinder zu sprechen. Idealtypisch nehmen beide Eltern teil, um gemeinsame Lösungen erarbeiten zu können.

 

 

Ablauf, Kosten, Buchung

DAUER: 50 min pro Einheit

KOSTEN:

Einzelberatung: 130 € pro Einheit
Paarberatung: 200 € pro Einheit

BUCHUNG: unter +43699/ 11057170 oder unter office@barbara-lagger.at

ABLAUF: Die Beratung findet im Gesundheitszentrum Frauental statt.

MITZUBRINGEN: Der schriftliche Nachweis vom Gericht, wieviel Einzelberatungen bzw. Elternberatungen gemeinsam angeordnet wurden und in welcher Zeitspanne, die Beratung zu erfolgen hat.

ABSAGEREGELUNG 


Bitte sagen Sie Termine rechtzeitig ab, damit sie von anderen Klient:innen genutzt werden können. Termine müssen mindestens 48 Stunden vorher abgesagt werden. Bei späteren Absagen oder Nichterscheinen wird ein Ausfallhonorar von 100 % fällig.

Für Absagen genügt es, mir mindestens 2 Werktage vor dem Termin eine kurze Nachricht zu senden:

Sie müssen mich dabei nicht persönlich erreichen – Ihre Nachricht gilt als rechtzeitige Absage.

Verspätung: Bei einer Verspätung von mehr als 15 Minuten gilt die Sitzung als ausgefallen. Es besteht keine Wartepflicht über diesen Zeitraum hinaus.